Bei der Bestimmung der Gebühr durch den Wahlverteidiger im Bußgeldverfahren ist weniger die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße relevant; von Bedeutung sind vielmehr die sonstigen Auswirkungen des Bescheids für den Betroffenen, wie etwa ein drohendes Fahrverbot oder der Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde.
Bei der Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind der Aktenumfang, die Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, die Notwendigkeit der Einarbeitung in die Rechtsmaterie, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.
Unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Bestimmung einer Gebühr durch den Rechtsanwalt jedenfalls, wenn sie um als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht.
Bei der Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind der Aktenumfang, die Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, die Notwendigkeit der Einarbeitung in die Rechtsmaterie, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.
Unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Bestimmung einer Gebühr durch den Rechtsanwalt jedenfalls, wenn sie um als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht.
AG Viechtach, 08.07.2019 - Az: 6 II OWi 215/19
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