Im zu entscheidenden Fall hatte ein Gegenstand, der durch das vorausfahrende Fahrzeug aufgewirbelt oder von diesem herabgefallen war, das nachfolgende Fahrzeug beschädigt. In diesem Fall haftet der Vorausfahrende für den Schaden gem. § 7 I StVG, da sich die Rechtsgutsverletzung in beiden Fällen bei dem Betrieb des vorausfahrenden Fahrzeugs ereignet hat.
Bei einer solchen Konstellation ist es Sache des Fahrzeughalters des vorausfahrenden Fahrzeugs zu beweisen, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden ist.
§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG bestimmt, dass als unabwendbar ein Ereignis nur gilt, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dies erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten. Die Beweislast trägt dabei derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten möchte.
Bei einer solchen Konstellation ist es Sache des Fahrzeughalters des vorausfahrenden Fahrzeugs zu beweisen, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden ist.
§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG bestimmt, dass als unabwendbar ein Ereignis nur gilt, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dies erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten. Die Beweislast trägt dabei derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten möchte.
OLG Düsseldorf, 09.04.2019 - Az: I-1 U 170/16
ECLI:DE:OLGD:2019:0409.1U170.16.00
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