Der private Bau- oder Umzugsunternehmer wird nicht als Verwaltungshelfer und damit nicht als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 S. 1 GG) tätig, wenn er aufgrund einer Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde mobile Halteverbotsschilder zu dem hauptsächlichen Zweck aufstellt, die Bau- oder Umzugsarbeiten durch ortsnahe Park- oder Haltemöglichkeiten zu erleichtern.
Die Pflicht, ein mobiles Halteverbotsschild nach Ablauf der Genehmigungsdauer zu entfernen, dient auch dem Zweck, die von solchen Verkehrsschildern ausgehenden Gefahren auf das erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken.
Die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht kann zur Haftung führen, wenn ein Fußgänger bei Dunkelheit über den Sockel des mobilen Verkehrsschildes stürzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es geht von mobilen Verkehrsschildern ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aus. Sie sind anfällig gegen Wind und fordern Vandalismus heraus. Ihr Sockel kann sich, wie der Streitfall belegt, als Stolperfalle erweisen. Diese Gefahren sind nur hinzunehmen, solange die Aufstellung eines mobilen Schildes verkehrsbedingt erforderlich und genehmigt ist. Nach Ablauf dieser Zeit stellt sich das mobile Verkehrsschild als beseitigungspflichtiges Hindernis dar.
Die Auflage, die Beschilderung nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen, mag vorrangig den Parkplatzinteressen der Anwohner dienen, sie hat aber auch den Zweck, die von mobilen Verkehrsschildern ausgehenden Gefahren auf das erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken. Die Pflicht, das Halteverbotsschild nach Ablauf der Genehmigungsdauer zu entfernen, mündet daher in eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht, die auch den Sicherheitsinteressen der Verkehrsteilnehmer zu dienen bestimmt ist.
Gegen diese Pflicht wird schuldhaft verstoßen, indem das Schild nicht unverzüglich nach Ende der Arbeiten, jedenfalls aber nach Ende des Genehmigungszeitraums entfernt wird.
Zwischen dem Ende des Genehmigungszeitraums und dem Unfall lagen vorliegend mehr als zehn Tage. Bei dieser Zeitspanne ist die angemessene Reaktionszeit selbst bei großzügiger Interpretation des Unverzüglichkeitsbegriffs überschritten.