Der Senat ist zunächst der Auffassung, dass der Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Teile einer Straße, die, ohne von der Fahrbahn durch besondere Einrichtungen (Bordsteine, Erhöhungen, besondere Befestigungen usw.) getrennt zu sein, tatsächlich dem Fußgängerverkehr dient, sich nach den Grundsätzen richtet, die die Rechtsprechung für Bürgersteige entwickelt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte muss ein Fußgänger grundsätzlich mit kleinen Unebenheiten auch auf Fußgängerwegen rechnen.
Im Allgemeinen wird ein Höhenunterschied auf Gehwegen von 2 cm noch nicht zu den Gefahren gezählt, mit denen ein Fußgänger nicht zu rechnen braucht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung werden kann und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen kann (vergleiche BGH, 27.10.1966 - Az: III ZR 132/65).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte muss ein Fußgänger grundsätzlich mit kleinen Unebenheiten auch auf Fußgängerwegen rechnen.
Im Allgemeinen wird ein Höhenunterschied auf Gehwegen von 2 cm noch nicht zu den Gefahren gezählt, mit denen ein Fußgänger nicht zu rechnen braucht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung werden kann und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen kann (vergleiche BGH, 27.10.1966 - Az: III ZR 132/65).
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OLG München, 03.11.2011 - Az: 1 U 879/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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