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Taxitür unvorsichtig geöffnet - haftet der Fahrgast für die Folgen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Vorliegend hatte der Fahrgast eines Taxis bei einem Halt am linken Fahrbahnrand die rechte hintere Tür geöffnet, wodurch es zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug und einem Schaden in Höhe von 10.128,96 Euro kam.

Der Haftpflichtversicherer des Taxiunternehmens verlangte vom Fahrgast den Ersatz des Schadens.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 50% des zuletzt unstreitigen Gesamtschadens stattgegeben und zu Begründung ausgeführt, die Klägerin müsse sich auf ihren gemäß § 86 VVG übergegangenen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 StVO ein hälftiges Mitverschulden des Taxifahrers anrechnen lassen. Denn dieser habe durch sein entgegen § 12 Abs. 4 S. 2 StVO erfolgtes Halten auf der linken Fahrbahnseite eine erhöhte Gefahr für den Unfall geschaffen. Insofern komme es auch nicht auf die streitige Frage an, ob der Taxifahrer den Beklagten darauf hingewiesen habe, sich vor dem Aussteigen über die Verkehrslage zu vergewissern. Denn er habe mit dem Halt auf der falschen Straßenseite eine derart große Gefahr für eine Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug gesetzt, dass er verpflichtet gewesen sei, ein - aufgrund des Sitzens hinter dem Beifahrersitz wahrscheinliches - Aussteigen des Beklagten zur Straßenseite hin zu verhindern.

Gegen dieses Urteil hat die Versicherung Berufung eingelegt und verfolgt ihren Anspruch im Umfang der hälftigen Zurückweisung weiter. Sie macht geltend, der Taxifahrer habe auf Veranlassung des Fahrgastes beim Pfandhaus der Firma E gehalten, welches sich auf der linken Straßenseite befinde. Dort habe er auf ihn warten sollen. Auf der rechten Seite habe er wegen eines Bauzauns nicht halten können. Der Taxifahrer habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er vor dem Öffnen der Tür auf den Straßenverkehr achten müsse. Da es sich bei der B-straße um eine Einbahnstraße handele, dürfe dort auch auf der linken Seite gehalten werden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse die alleinige Haftung tragen, wenn er - trotz der Möglichkeit, auf der Rückbank nach links durchzurutschen und durch die linke Tür auszusteigen - das Fahrzeug auf der rechten Seite verlasse.

Die Berufung der Versicherung war begründet, da das Landgericht zu Unrecht eine hälftige Mithaftung ihrerseits angenommen hat. Denn selbst wenn den Taxifahrer überhaupt ein Mitverschulden an dem fraglichen Unfallgeschehen treffen sollte, welches sich die Klägerin zurechnen lassen müsste, tritt dieses nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls gänzlich hinter den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Beklagten zurück.


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Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzMartin Becker

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