Das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO schafft eine gegenseitige Verpflichtung für alle Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Gebot folgt zwar in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 StVO auch die Pflicht, sich auch auf einem Parkgelände vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch die Öffnung geschädigt wird.
Der Verstoß ist aber, da die Gefährdungs- und Regelungslage auf einem Parkplatz eine andere ist, u.U. von anderem Gewicht.
OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - Az: I-1 U 101/19
ECLI:DE:OLGD:2020:0331.1U101.19.00
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