Im vorliegenden Fall hatte ein Betroffener innerhalb einer Minute in einem Autobahnabschnitt fortlaufend gegen eine mehrfach angeordnete gleichbleibende Geschwindigkeitsbegrenzung verstoßen.
Hier liegt im Hinblick auf den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ein einziges zusammengehöriges Tun, also eine natürliche Handlungseinheit und damit nur um eine Tat vor.
Hier liegt im Hinblick auf den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ein einziges zusammengehöriges Tun, also eine natürliche Handlungseinheit und damit nur um eine Tat vor.
OLG Koblenz, 24.09.2018 - Az: 1 OWi 6 SsBs 99/18
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


