Im vorliegenden Fall hatte ein Betroffener innerhalb einer Minute in einem Autobahnabschnitt fortlaufend gegen eine mehrfach angeordnete gleichbleibende Geschwindigkeitsbegrenzung verstoßen.
Hier liegt im Hinblick auf den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ein einziges zusammengehöriges Tun, also eine natürliche Handlungseinheit und damit nur um eine Tat vor.
Hier liegt im Hinblick auf den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ein einziges zusammengehöriges Tun, also eine natürliche Handlungseinheit und damit nur um eine Tat vor.
OLG Koblenz, 24.09.2018 - Az: 1 OWi 6 SsBs 99/18
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