Im vorliegenden Fall war es zu durch einen herabstürzenden Ast eines von einem Pilz befallenen Baum, der im öffentlichen Straßenraum wuchs, zur Beschädigung eines Kfz gekommen. Strittig war, ob vorliegend die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist davon auszugehen, dass der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen hat, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. Dazu genügt in der Regel eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes.
Straßenbäume sind grundsätzlich ein bis zwei Mal im Jahr - einmal in unbelaubtem und einmal in belaubtem Zustand - einer Sichtkontrolle vom Boden aus zu unterziehen, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall eine häufigere oder andersartige Kontrolle gebieten.
Eingehendere Untersuchungsmaßnahmen an Bäumen sind nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung durch den Straßenbaum hinweisen. Solche Anzeichen sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall, hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung und sein statischer Aufbau.
Bei der Kontrolle können sich die Sicherungspflichtigen im Regelfall an der Baumkontrollrichtlinie orientieren, welche von der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. bspw. OLG Köln, 29.07.2010 - Az: 7 U 31/10) als Orientierungshilfe anerkannt wird. Hierbei sind insbesondere das Alter und etwaige Vorschädigungen des Baumes sowie die Verkehrsbedeutung des angrenzenden Bereichs in Betracht zu ziehen.
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