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Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens rechtskräftig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Revision des im sog. Autorennen-Falls angeklagten Mercedesfahrers als unbegründet verworfen. Damit ist seine Verurteilung rechtskräftig.

Im besagten Fall hatte die Staatsanwaltschaft den beiden Angeklagten zur Last gelegt, mit ihren Kraftfahrzeugen, einem Porsche Cayman S und einem Mercedes C 55 AMG, an einem unerlaubten Straßenrennen teilgenommen zu haben.

Sie waren dabei auf der A 8 bei Contwig auf einen vor ihnen befindlichen Stau gestoßen und wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Abstand zunächst miteinander und anschließend mit mehreren Fahrzeugen kollidiert, was zu sieben teilweise schwer Verletzten und hohem Sachschaden geführt hatte.

Wegen dieser Tat war der Angeklagte zusammen mit dem zur Tatzeit Heranwachsenden Porschefahrer vom Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Zweibrücken wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden.

Auf die Berufungen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der beiden Angeklagten hatte die große Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken die Verurteilung des Mercedesfahrers bestätigt, den Porschefahrer hingegen nur verwarnt und ihm die Auflage gemacht, 2.500 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen sowie 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Außerdem wurde beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von weiteren vier Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Verurteilung des Porschefahrers war damit bereits rechtskräftig.

Mit seiner Revision hat der Angeklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen - nach dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 4. März 2020 erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergeben hat.


OLG Zweibrücken, 04.03.2020 - Az: 1 OLG 2 Ss 88/19

Quelle: PM des OLG Zweibrücken

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