Im zu entscheidenden Fall hatte ein parkender Verkehrsteilnehmer seine Fahrertür so weit geöffnet, dass diese deutlich in die benachbarte Parktasche hineinragte. Hierbei kam es zu einem Unfall mit einem in diese Parklücke einfahrenden Verkehrsteilnehmer.
In diesem Fall liegt ein Verstoß des Türöffners gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Denn unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt muss der Türöffnende während des gesamten Vorgangs des Türöffnens den rückwärtigen Verkehr beobachten. Dies gilt insbesondere, wenn die bereits geöffnete Tür in die danebenliegende Parkbucht hineinragt und dadurch die Gefährlichkeit eines Zusammenstoßes mit einem einfahrenden Fahrzeug erhöht ist.
Aber auch der Einparkende hat auf den neben seiner Parklücke befindlichen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Denn es gehört bei der Einfahrt in eine Parklücke zu den typischen Gefahren, dass sich eine Fahrzeugtür öffnet.
Das Gericht sah daher den Verschuldensbeitrag des Türöffners bei 75% und den des Einfahrenden bei 25%, nämlich in Höhe seiner Betriebsgefahr.
In diesem Fall liegt ein Verstoß des Türöffners gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Denn unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt muss der Türöffnende während des gesamten Vorgangs des Türöffnens den rückwärtigen Verkehr beobachten. Dies gilt insbesondere, wenn die bereits geöffnete Tür in die danebenliegende Parkbucht hineinragt und dadurch die Gefährlichkeit eines Zusammenstoßes mit einem einfahrenden Fahrzeug erhöht ist.
Aber auch der Einparkende hat auf den neben seiner Parklücke befindlichen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Denn es gehört bei der Einfahrt in eine Parklücke zu den typischen Gefahren, dass sich eine Fahrzeugtür öffnet.
Das Gericht sah daher den Verschuldensbeitrag des Türöffners bei 75% und den des Einfahrenden bei 25%, nämlich in Höhe seiner Betriebsgefahr.
LG Saarbrücken, 02.11.2018 - Az: 13 S 70/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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