Räumt ein Fahrerlaubnisinhaber einen zwei Tage vor einer Polizeikontrolle stattgefundenen Cannabiskonsum ein und weist die bei der Polizeikontrolle entnommene Blutprobe einen THC-Wert von 3,5 ng/ml auf, so deutet dies nach dem Stand der Wissenschaft darauf hin, dass zwischen dem eingeräumten Konsumakt und der Blutentnahme ein weiterer Konsumakt stattgefunden haben muss.
Die regelmäßige Einnahme von Cannabis führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zur fehlenden Fahreignung, ohne dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss der Droge positiv festgestellt sein muss. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV das Bestehen der Fahreignung hingegen zu bejahen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.
Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ist bereits dann auszugehen, wenn in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang, der sich allerdings auch über mehrere Jahre erstrecken kann, mindestens zwei Konsumakte nachgewiesen sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird.Die regelmäßige Einnahme von Cannabis führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zur fehlenden Fahreignung, ohne dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss der Droge positiv festgestellt sein muss. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV das Bestehen der Fahreignung hingegen zu bejahen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.
Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ist bereits dann auszugehen, wenn in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang, der sich allerdings auch über mehrere Jahre erstrecken kann, mindestens zwei Konsumakte nachgewiesen sind.
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VGH Hessen, 11.10.2018 - Az: 2 B 1543/18
ECLI:DE:VGHHE:2018:1011.2B1543.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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