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Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Für eine Haftung der Volkswagen AG auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises bei einem vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs ist erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung irrt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger aus Vlotho erwarb im Juli 2016 bei einem Automobilhändler in Braunschweig einen im März 2013 zugelassenen VW Passat zu einem Kaufpreis von 15.500 Euro. In der verbindlichen Bestellung des Fahrzeugs ist er darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei und durch eine Software die Abgaswerte im Prüfstandlauf optimiert worden seien.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Volkswagen AG insbesondere die Erstattung des Kaufpreises als Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Volkswagen AG habe ihn getäuscht, indem nicht auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die Stickoxidwerte, die unter anderem die Grundlage für die allgemeine Betriebserlaubnis gewesen seien, mithilfe einer Abschalteinrichtung erzielt worden seien. Hätte er dies gewusst, so hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 06.04.2018 (Az: 7 O 80/17) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiges unerlaubtes Handeln der Volkswagen AG könne sich nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt haben. Spätestens im Herbst 2015 sei die Problematik des Abgasskandals in der Öffentlichkeit bekannt gewesen.

Zudem sei der Kläger in der verbindlichen Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sei und dabei die Abgaswerte im Prüfstand optimiert worden seien.

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger könne - so der Senat - von der Volkswagen AG nicht die Erstattung des Kaufpreises verlangen.

Zwar könne der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az: 13 U 149/18) unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises haften. Allerdings sei hierfür unter anderem erforderlich, dass sich der Käufer über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und die möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung geirrt habe. Dies habe der Kläger nicht beweisen können. So habe er etwa nicht verdeutlichen können, warum ihm der sogenannte „Abgasskandal“ trotz der Presseberichterstattungen und der von ihm gelesenen Angaben in der Bestellung insgesamt verborgen geblieben sein sollte. Ebenso habe er nicht plausibel machen können, warum er sich selbst angesichts der Verwendung des durchaus drastischen Wortes „Skandal“ keine Gedanken über dessen Bedeutung gemacht habe.


OLG Hamm, 10.10.2019 - Az: 13 U 53/18

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1010.13U53.18.00

Quelle: PM des OLG Hamm


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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