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Überholverstoß und die Gefährdung des Straßenverkehrs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

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Im vorliegenden Fall hatte sich der Fahrzeugführer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einer Kreuzung genähert. Zu diesem Zeitpunkt zeigten alle Ampeln der dort befindlichen Lichtzeichenanlage Rotlicht. Auf den beiden Geradeausspuren standen jeweils mehrere Fahrzeuge, darunter ein Mercedes-Benz Sprinter und jeweils ein VW Transporter, vor der Haltelinie. Während sich auf der Rechtsabbiegespur ebenfalls ein Pkw befand, war die Linksabbiegespur frei.

Der Fahrzeugführer, der die Kreuzung in Geradeausrichtung passieren, sich aber nicht hinter den auf den Geradeausspuren haltenden Fahrzeugen einreihen wollte, wechselte auf die freie Linksabbiegespur und verlangsamte zunächst wegen des unverändert andauernden Rotlichts seine Geschwindigkeit. Er hatte vor, die im Geradeausverkehr haltenden Fahrzeuge links zu überholen, anschließend im Kreuzungsbereich auf eine der Geradeausspuren zurückzuwechseln und auf diese Weise vor den haltenden Fahrzeugen die Kreuzung zu überqueren.

Obwohl sämtliche Ampeln der Lichtzeichenanlage weiterhin Rotlicht zeigten, beschleunigte der Fahrzeugführer, der - nicht ausschließbar - irrtümlich davon ausging, einen Wechsel des Ampellichts von Rot auf Gelb-Rot wahrgenommen zu haben, einige Meter hinter dem letzten der auf der linken Geradeausspur stehenden Fahrzeuge mit deutlich wahrnehmbar aufheulendem Motor und fuhr bei Rotlicht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h über die Haltelinie in die Kreuzung ein, wo er mit einem damals 13-jährigen Kind kollidierte. Dieses war gerade im Begriff, als Radfahrer auf der Fußgänger- und Radwegefurt die Straße aus Sicht des Angeklagten von rechts kommend bei Grünlicht zu überqueren.

Der Fahrzeugführer hatte das Kind aufgrund der Beeinträchtigung der Sicht durch die vor der Lichtzeichenanlage haltenden Fahrzeuge erst ca. eine Sekunde vor dem Überfahren der Haltelinie wahrgenommen, die Kollision aber - ebenso wie das Kind - durch Abbremsen oder Ausweichen nicht mehr verhindern können. Bei dem Zusammenstoß wurde das Vorderrad des Fahrrads durch das rechte vordere Eck des Pkw erfasst, wodurch das Kind herumgeschleudert wurde, mit dem Oberkörper auf die Motorhaube geriet und nach Anprall mit Kopf und Oberkörper schließlich ca. 12 bis 14 Meter durch die Luft geschleudert wurde.

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