Vorliegend wurde in einer Waschanlage der Antennenfuß eines Fahrzeugs beim Drehrichtungswechsel der Waschwalze beschädigt, weil die Waschwalze nicht vom zu waschenden Fahrzeug abgehoben wurde und sich in der Folge die Filamente an dem Aufbauteil verhakten und dadurch den Antennenfuß herausrissen.
Der Drehrichtungswechsel der Waschwalze als solches war nicht zu beanstanden. Im Normalfall würden die Waschwalzen bei allen Drehrichtungswechseln vollständig abheben. Der Sachverständige konnte nur vermuten, dass die Anlage insoweit eine fehlerhafte Programmierung aufweisen würde. Das Nichtabheben der Waschwalze vor dem Richtungswechsel entsprach damit nicht dem üblichen und zur Schadensvermeidung gebotenen Verhalten einer Waschanlage und stellt daher einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik dar.
Insoweit war eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu bejahen.
Der Drehrichtungswechsel der Waschwalze als solches war nicht zu beanstanden. Im Normalfall würden die Waschwalzen bei allen Drehrichtungswechseln vollständig abheben. Der Sachverständige konnte nur vermuten, dass die Anlage insoweit eine fehlerhafte Programmierung aufweisen würde. Das Nichtabheben der Waschwalze vor dem Richtungswechsel entsprach damit nicht dem üblichen und zur Schadensvermeidung gebotenen Verhalten einer Waschanlage und stellt daher einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik dar.
Insoweit war eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu bejahen.
LG Karlsruhe, 19.12.2018 - Az: 20 S 57/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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