Trotz der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sind die gezogenen Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung solange anzurechnen, bis der Schädiger sich entweder im Annahmeverzug befindet oder verklagt ist. Nach diesen Zeitpunkten kommt eine Vorteilsausgleichung nicht mehr in Betracht, da der Vorteilsausgleichung die unbillige Entlastung des Schädigers entgegensteht.
Das Unterlassen von Ermittlungen dazu, ob das streitgegenständliche Fahrzeug als objektive Mindestvoraussetzung konkret von den im Jahre 2015 aus der Presse bekannten Abgasmanipulationen betroffen war, ist angesichts der Gesamtumstände nicht als grob fahrlässig einzustufen.
Es stellt keinen Missbrauch der Musterfeststellungsklage dar, wenn sich ein Geschädigter zunächst der Musterfeststellungsklage anschließt und sich dann aufgrund geänderter Bedingungen wieder abmeldet. Dieser Geschädigte kann sich auf die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB berufen.
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 826, 31 BGB analog lagen dem Grunde nach vor. Die Volkswagen AG hat dem Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem die Fahrzeuge mit Abschaltevorrichtung in Verkehr gebracht wurden.
Das Unterlassen von Ermittlungen dazu, ob das streitgegenständliche Fahrzeug als objektive Mindestvoraussetzung konkret von den im Jahre 2015 aus der Presse bekannten Abgasmanipulationen betroffen war, ist angesichts der Gesamtumstände nicht als grob fahrlässig einzustufen.
Es stellt keinen Missbrauch der Musterfeststellungsklage dar, wenn sich ein Geschädigter zunächst der Musterfeststellungsklage anschließt und sich dann aufgrund geänderter Bedingungen wieder abmeldet. Dieser Geschädigte kann sich auf die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB berufen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Käufer hatte im Jahr 2009 einen vom Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben. Der Käufer sah sich vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und forderte erfolgreich die Erstattung des bezahlten Kaufpreises unter Abzug der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw nebst Verzugszinsen. Ebenfalls wurde eine Ersatzpflicht für weitere Schäden vom Gericht festgestellt.Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 826, 31 BGB analog lagen dem Grunde nach vor. Die Volkswagen AG hat dem Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem die Fahrzeuge mit Abschaltevorrichtung in Verkehr gebracht wurden.
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LG Ellwangen/Jagst, 20.12.2019 - Az: 2 O 178/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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