Es ist bereits rechtsfehlerhaft, wenn dem Betroffenen die Messdatei im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf entsprechende Anforderung nicht übersandt wurde.
Da sie Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist sie - rechtzeitig vor dem Prozess - einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen.
Da sie Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist sie - rechtzeitig vor dem Prozess - einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen.
OLG Oldenburg, 06.05.2015 - Az: 2 Ss (OWi) 65/15
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