Vorliegend ist das Amtsgericht von einer „Ausnahmesituation“ ausgegangen, in der der Betroffene wegen dringender Notdurft und erheblichen Magenkrämpfen (deshalb) unter Befahrung mit zu hoher Geschwindigkeit die nah gelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen wollte, um sich nicht in die Hose zu machen, was zunächst, entgegen der amtsgerichtlichen Feststellung, vorsätzliches statt fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nahe legt.
Die Staatsanwaltschaft rügte darüber hinaus zu Recht, dass die Ausführungen, mit denen der Bußgeldrichter das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen begründet hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, weil sie keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, von dem Fahrverbot abzusehen bilden. So führt die Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend aus:
„Der Richter hat ein Verkehrsverstoß des Betroffenen festgestellt, bei dem nach § 25 StVG, §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV und der laufenden Nummer 11.3.8 BKatV im Regelfall ein Fahrverbot von zwei Monaten wegen Überschreitens der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften anzuordnen ist. Bei dieser Zuwiderhandlung ist eine grobe Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers, bei der nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot verhängt werden kann, indiziert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen kann nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene infolge einer Notdurft selber zu einer Toilette gelangen wollte.
Ob dies der Fall ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung. Das Absehen von einem indizierten Fahrverbot ist jedoch stets näher zu begründen. Das Urteil muss dabei die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen darlegen. Seine Angaben dürfen nicht ungeprüft unternommen werden, sondern müssen im Detail vom Tatrichter kritisch erfragt werden.
Die Staatsanwaltschaft rügte darüber hinaus zu Recht, dass die Ausführungen, mit denen der Bußgeldrichter das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen begründet hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, weil sie keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, von dem Fahrverbot abzusehen bilden. So führt die Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend aus:
„Der Richter hat ein Verkehrsverstoß des Betroffenen festgestellt, bei dem nach § 25 StVG, §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV und der laufenden Nummer 11.3.8 BKatV im Regelfall ein Fahrverbot von zwei Monaten wegen Überschreitens der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften anzuordnen ist. Bei dieser Zuwiderhandlung ist eine grobe Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers, bei der nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot verhängt werden kann, indiziert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen kann nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene infolge einer Notdurft selber zu einer Toilette gelangen wollte.
Ob dies der Fall ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung. Das Absehen von einem indizierten Fahrverbot ist jedoch stets näher zu begründen. Das Urteil muss dabei die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen darlegen. Seine Angaben dürfen nicht ungeprüft unternommen werden, sondern müssen im Detail vom Tatrichter kritisch erfragt werden.
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OLG Brandenburg, 25.02.2019 - Az: (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19), 1 Ss-OWi 45/19
ECLI:DE:OLGBB:2019:0225.1SS.OWI45.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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