Auf allein dem Ausfahren aus einem Parkhaus dienenden, äußerlich vergleichbaren Fahrbahnen gilt grundsätzlich entsprechend § 8 Abs. 1 StVO „rechts vor links“.
Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Für ein öffentlich zugängliches, wenn auch gebührenpflichtiges Parkhaus, in dem sich hier der Unfall ereignet hat, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Beim Verlassen des durch eine Schranke begrenzten Parkbereichs kommt eine Anwendung der besonderen Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO in Betracht.
Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Für ein öffentlich zugängliches, wenn auch gebührenpflichtiges Parkhaus, in dem sich hier der Unfall ereignet hat, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Beim Verlassen des durch eine Schranke begrenzten Parkbereichs kommt eine Anwendung der besonderen Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO in Betracht.
KG, 09.07.2018 - Az: 25 U 159/17
ECLI:DE:KG:2018:0709.25U159.17.00
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