Vorliegend war es zu einer Kollision eines nach links aus einer untergeordneten Straße abbiegenden Fahrzeugs mit einem nach rechts blinkenden Fahrzeug auf einer Vorfahrtsstraße gekommen, weil das rechts blinkende Fahrzeug dennoch geradeaus fuhr. In diesem Fall haftet der falsch blinkende Geradeausfahrer zu 25% für den entstandenen Schaden.
Die 25-prozentige Mithaftung ergibt sich aus dem nicht zu bestreitenden Umstand, dass der Fahrer, ohne Abbiegen zu wollen, seinen Fahrtrichtungsanzeiger nicht zurückgestellt und dadurch bei dem wartepflichtigen Fahrzeugführer einen Irrtum hervorgerufen hat, der unfallursächlich war (Verstoß gegen § 1 II StVO). Das bloße „Rechtsblinken“ beseitigt aber weder dessen Vorfahrtsrecht, noch schafft es ein geschütztes Vertrauen für den wartepflichtigen Fahrer, abbiegen zu können. Die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers wiegen weit höher als eine fehlerhafte Bedienung des Fahrtrichtungsanzeigers, mit der Folge, dass ein Verstoß mit höherem Gewicht in die Abwägung nach § 17 I, II StVG einfließen muss.
Im Allgemeinen darf ein Wartepflichtiger nur darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter auch nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit.
Die 25-prozentige Mithaftung ergibt sich aus dem nicht zu bestreitenden Umstand, dass der Fahrer, ohne Abbiegen zu wollen, seinen Fahrtrichtungsanzeiger nicht zurückgestellt und dadurch bei dem wartepflichtigen Fahrzeugführer einen Irrtum hervorgerufen hat, der unfallursächlich war (Verstoß gegen § 1 II StVO). Das bloße „Rechtsblinken“ beseitigt aber weder dessen Vorfahrtsrecht, noch schafft es ein geschütztes Vertrauen für den wartepflichtigen Fahrer, abbiegen zu können. Die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers wiegen weit höher als eine fehlerhafte Bedienung des Fahrtrichtungsanzeigers, mit der Folge, dass ein Verstoß mit höherem Gewicht in die Abwägung nach § 17 I, II StVG einfließen muss.
Im Allgemeinen darf ein Wartepflichtiger nur darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter auch nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit.
OLG München, 15.12.2017 - Az: 10 U 1021/17
Vorgehend: LG Landshut, 17.02.2017 - 54 O 1430/16
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


