Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls iSv A.2.3.2 AKB 2008 erfüllt, in der Fahrzeug-Vollversicherung als versichertes Unfallereignis oder als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der Verwendung des Fahrzeugs ab.
Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um nicht versicherte Betriebsschäden.
Das Überfahren einer Bodenwelle mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h ist auch dann ein nicht versicherter Betriebsvorgang und kein versicherter Aufprallschaden, wenn die Bodenwelle nicht durch eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und ein Warnzeichen kenntlich gemacht ist.
Die Ausgrenzung von Betriebsvorgängen aus dem Versicherungsschutz durch die Betriebsschadenklausel in A.2.3.2 AKB 2008 unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken.
Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um nicht versicherte Betriebsschäden.
Das Überfahren einer Bodenwelle mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h ist auch dann ein nicht versicherter Betriebsvorgang und kein versicherter Aufprallschaden, wenn die Bodenwelle nicht durch eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und ein Warnzeichen kenntlich gemacht ist.
Die Ausgrenzung von Betriebsvorgängen aus dem Versicherungsschutz durch die Betriebsschadenklausel in A.2.3.2 AKB 2008 unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken.
LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - Az: 8 O 7495/15
Nachfolgend: OLG Nürnberg, 30.11.2016 - Az: 8 U 934/16
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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