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Überfahren einer Bodenschwelle ist kein versicherter Betriebsschaden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Das Erstgericht (LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - Az: 8 O 7495/15) hat mit ersichtlicher Akribie und Sorgfalt die rechtlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines "versicherten Unfallschadens" in Abgrenzung zu einem "nicht versicherten Betriebsschaden" dargestellt und dann die konkreten Einzelfallumstände (hierbei zugunsten des Klägers ausgehend von dessen Tatsachenvortrag) darunter subsumiert. Gegen die mit zahlreichen einschlägigen Belegstellen aus veröffentlichter Rechtsprechung und Kommentarliteratur versehenen Rechtsausführungen des Landgerichts hat die Berufung nichts Substanzielles vorzubringen. Explizit die von der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.06.2007 hat der Erstrichter im Rahmen seiner Urteilsbegründung ebenfalls herangezogen und mit berücksichtigt.

Für die hier streitentscheidende Frage des Vorliegens eines reinen "Betriebsschadens" ist es entgegen dem Berufungsvorbringen unerheblich, ob dem Kläger wegen schlechter Straßenbeleuchtungsverhältnisse, wegen fehlender Verkehrszeichen oder wegen schlecht erkennbarer Farbmarkierungen auf der Fahrbahn bei Dunkelheit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt gemacht werden kann oder nicht. Ein zu erfüllender Verschuldensmaßstab ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.

Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Hinsichtlich des Unfallbegriffs verdeutlicht die Voraussetzung "von außen" dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeuges selbst sein darf.

Einwirkungen von außen können auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen. "Betriebsschäden" sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen.

Betriebsschäden sind ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören. Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der Verwendung des Fahrzeugs ab.

Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (OLG Hamm, 15.11.2013 - Az: 20 U 83/13; OLG Stuttgart, 22.02.2007 - Az: 7 U 163/06).

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