Reicht die Fahrbahn für ein sicheres Zweitüberholen oder - bei Vorhandensein eines stehenden Hindernisses - für ein sicheres Vorbeifahren des einen Kraftfahrers und ein gleichzeitiges
Überholen durch einen zweiten Kraftfahrer nicht aus, so hat regelmäßig der Kraftfahrer den Vortritt, der das Hindernis zuerst erreicht.
Das bedeutet freilich nicht, dass er ohne Rücksicht auf ein nachfolgendes Kraftfahrzeug die Überholung oder Vorbeifahrt immer einleiten und durchführen dürfte. Nicht nur auf der Autobahn ist der Kraftfahrer verpflichtet, sich über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern, bevor er zum Überholen die Fahrbahn wechselt.
Nach
§ 1 StVO kann auch auf anderen Straßen für den Verkehrsteilnehmer, der einen anderen überholen oder zur Vorbeifahrt an einem Hindernis nach links hinüberbiegen will die Pflicht bestehen, sich vorher Gewissheit darüber zu verschaffen, dass kein schnelleres Fahrzeug von rückwärts naht, das durch die beabsichtigte Fahrtveränderung gefährdet wird.
Die Vorbeifahrt ist zurückstellen, wenn nicht sicher ist, dass ein Überholen möglich ist, ohne dass ein herannahenden Verkehrsteilnehmer hierdurch in Gefahr gebracht oder zu erheblich belästigenden Gegenmaßnahmen wie plötzlichem scharfem Bremsen gezwungen wird.