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Absehen vom Fahrverbot wegen verkehrspsychologischer Schulung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine auf eigene Kosten erfolgende freiwillige Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten bußgeldrechtlichen Fahrverbot. Eine Ausnahme kann auch dann nur in Betracht kommen, wenn daneben eine Vielzahl weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden können (u.a. Anschluss an OLG Zweibrücken, 12.05.2017 – Az: 1 OWi 2 SsBs 5/17).

Die in der BKatV vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen eines Betr. aus (vgl. §§ 1 II, 3 I BKatV). Dass ein Betroffener berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, rechtfertigt ein Abweichen von der verwirkten Regelahndung daher selbst in Verbindung mit einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht; im Gegenteil: Die Auffassung liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzenden ‚Wiederholungstätern‘ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber mit der ausdrücklichen Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes gerade für Geschwindigkeitsverstöße unmissverständlich aus § 4 II 2 BKatV zu entnehmenden Wertung als unvereinbar anzusehen wäre.

Nichts anderes kann für die auf eigene Kosten absolvierte freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischen Einzelschulungen gelten, so sehr die dort anhand fachpsychologischer Unterweisung gewonnen Erkenntnisse auch für eines nachhaltige und begrüßenswerte Veränderung des zukünftigen Verkehrsverhaltens Betroffener beitragen mögen. Eine Ausnahme vom Fahrverbot kann aufgrund der vom Gesetzgeber verfolgten Zielrichtung und der Intensität des bußgeldrechtlichen Fahrverbots vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn neben dem Seminarbesuch zusätzlich eine Vielzahl anderer zu Gunsten des Betr. sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau durch den Tatrichter festgestellt werden können. Derartige Umstände hat das AG jedoch vorliegend gerade nicht festgestellt.

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