Gegen den Betroffenen ist im vorliegenden Fall wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße zu vollstrecken. Die Geldbuße beträgt laut Bußgeldbescheid 15 Euro (bei hierin zusätzlich enthaltenen Verfahrenskosten von 28,50 Euro). Durch Mahngebühren, Zustellungskosten und Pfändungsgebühr beläuft sich die Gesamtforderung mittlerweile auf 76,10 Euro.
Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erzwingungshaftanordnung vor - diese steht aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.
Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht.
Die Antragstellerin hat daraufhin Erzwingungshaftanordnung beantragt.
Sie hat dabei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass kein Vollziehungsbeamter am Wohnort des Betroffenen zur Verfügung stehe, um einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen. Dort sei aber aus anderen Zusammenhängen bekannt, dass der Betroffene von ALG II lebe. Eine Einleitung eines Verfahrens zur Abgabe einer Vermögensauskunft werde als unverhältnismäßig angesehen im Hinblick auf die Höhe der hier zu vollstreckenden Forderung von 76,10 Euro.Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erzwingungshaftanordnung vor - diese steht aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.
Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht.
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AG Dortmund, 23.02.2017 - Az: 729 OWi 19/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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