Damit eine Fahrtenbuchauflage in Verbindung mit einem Verkehrsverstoß zulässigerweise angeordnet werden kann, ist der Betroffene über seinen Verkehrsverstoß nachweisbar und rechtzeitig zu informieren. Zudem muss die Polizei ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sein. Hierzu sind (nachweisbar) zwei Anhörungsbogen zu versenden - es genügt nicht, den Betroffenen lediglich aufzusuchen.
Im vorliegenden Fall gab es keine Dokumentation über den Versand der Anhörungsbögen, der schriftlichen Bitte um eine Zeugenvernehmung durch die Polizei lag kein Fahrerfoto bei, wobei zu berücksichtigen war, dass das Foto eine Frau zeigte, der Halter hingegen ein Mann war. In diesem Fall gibt es auch keine Fiktion des Empfangs der Anhörungsbögen.
Später wurde eine Ladung persönlich in den Briefkasten geworfen. Da der Halter sich laut eigenen Angaben im Urlaub befand, sollte ein neues Gespräch stattfinden, wobei strittig war, ob die Polizei darauf hingewiesen hatte, dass die Ermittlungsakte bereits wieder zurückgesandt worden war. Einem zweiten Termin kam der Halter nicht nach.
Dennoch konnte gegen den Halter vorliegend keine Fahrtenbuchauflage über 12 Monate verhängt werden, da er unter den gegebenen Umständen nicht rechtzeitig von dem Verkehrsverstoß erfahren und daher auch nicht rechtzeitig an der Aufklärung mitwirken konnte.
Im vorliegenden Fall gab es keine Dokumentation über den Versand der Anhörungsbögen, der schriftlichen Bitte um eine Zeugenvernehmung durch die Polizei lag kein Fahrerfoto bei, wobei zu berücksichtigen war, dass das Foto eine Frau zeigte, der Halter hingegen ein Mann war. In diesem Fall gibt es auch keine Fiktion des Empfangs der Anhörungsbögen.
Später wurde eine Ladung persönlich in den Briefkasten geworfen. Da der Halter sich laut eigenen Angaben im Urlaub befand, sollte ein neues Gespräch stattfinden, wobei strittig war, ob die Polizei darauf hingewiesen hatte, dass die Ermittlungsakte bereits wieder zurückgesandt worden war. Einem zweiten Termin kam der Halter nicht nach.
Dennoch konnte gegen den Halter vorliegend keine Fahrtenbuchauflage über 12 Monate verhängt werden, da er unter den gegebenen Umständen nicht rechtzeitig von dem Verkehrsverstoß erfahren und daher auch nicht rechtzeitig an der Aufklärung mitwirken konnte.
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VG Hamburg, 27.02.2019 - Az: 15 E 127/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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