Der Versicherungsfall des A.2.2.3 Satz 1 Variante 4 (Überschwemmung) AKB ist im vorliegenden Fall am Pfingstmontagabend des Jahres 2014 durch den Sturm „Ela“ mit Extremregen eingetreten. Die Überschwemmung wird auch nicht in Abrede gestellt. Diese wirkte auch unmittelbar auf das Fahrzeug ein und beschädigte es.
Das Merkmal der Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache sein muss. So lag es hier. Die Überschwemmung des Fahrzeugs erfolgte ohne Mitwirkung einer anderen Ursache, etwa eines Fahrfehlers. Der Fahrer hatte verkehrsbedingt angehalten. Dann kam unausweichlich die Überschwemmung.
Die Überschwemmung wirkte auch - ebenso - unmittelbar auf das Fahrzeug ein und beschädigte jedenfalls den Motor. Sie war die letzte Ursache. Denn bereits die Überschwemmung allein (ohne späteren Versuch, den Motor zu starten) machte eine Reparatur des Motors erforderlich.
Die Teilkaskoversicherung hat bereits in erster Instanz vorgetragen und in der mündlichen vor dem Senat wiederholt, das Fahrzeug hätte in eine Werkstatt gebracht und der Motor dort vor einem ersten Start fachgerecht repariert, nämlich jedenfalls fachgerecht vollständig von Wasser und Feuchtigkeitsrückstanden befreit werden müssen.
Vorstehendes gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Motor bei Einwirkung der Überschwemmung noch lief. Auch dann war die Überschwemmung die letzte Ursache.
Das Merkmal der Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache sein muss. So lag es hier. Die Überschwemmung des Fahrzeugs erfolgte ohne Mitwirkung einer anderen Ursache, etwa eines Fahrfehlers. Der Fahrer hatte verkehrsbedingt angehalten. Dann kam unausweichlich die Überschwemmung.
Die Überschwemmung wirkte auch - ebenso - unmittelbar auf das Fahrzeug ein und beschädigte jedenfalls den Motor. Sie war die letzte Ursache. Denn bereits die Überschwemmung allein (ohne späteren Versuch, den Motor zu starten) machte eine Reparatur des Motors erforderlich.
Die Teilkaskoversicherung hat bereits in erster Instanz vorgetragen und in der mündlichen vor dem Senat wiederholt, das Fahrzeug hätte in eine Werkstatt gebracht und der Motor dort vor einem ersten Start fachgerecht repariert, nämlich jedenfalls fachgerecht vollständig von Wasser und Feuchtigkeitsrückstanden befreit werden müssen.
Vorstehendes gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Motor bei Einwirkung der Überschwemmung noch lief. Auch dann war die Überschwemmung die letzte Ursache.
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OLG Hamm, 02.11.2016 - Az: I-20 U 19/16
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1102.20U19.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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