Die Verwaltungsbehörde muss gem. § 31 Abs. 4 MessEG Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufbewahren.
Verweigert die Verwaltungsbehörde und sodann das Gericht die vom Verteidiger jeweils beantragte Einsichtnahme in diese Nachweise, liegt hierin ein mit der Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO geltend zu machender Verstoß gegen das faire Verfahren, ohne dass der Betroffene auf einen aussichtslos erscheinenden Antrag nach § 62 OWiG oder weitere Bemühungen um Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verwiesen werden kann.
Verweigert die Verwaltungsbehörde und sodann das Gericht die vom Verteidiger jeweils beantragte Einsichtnahme in diese Nachweise, liegt hierin ein mit der Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO geltend zu machender Verstoß gegen das faire Verfahren, ohne dass der Betroffene auf einen aussichtslos erscheinenden Antrag nach § 62 OWiG oder weitere Bemühungen um Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verwiesen werden kann.
OLG Brandenburg, 08.09.2016 - Az: (2 B) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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