Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist auch dann noch zu beachten, wenn nach Fahrtbeginn eine Fahrtpause in einer Stichstraße eingelegt wird und der Fahrer dann in gleicher Fahrtrichtung weiterfährt.
Der Fahrer muss bei Wiedereinfahren auf die Straße, die er bereits zuvor entlang gekommen war, damit rechnen, dass die bereits zuvor angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit auch weiterhin bestehen werde.
Der Fahrer muss bei Wiedereinfahren auf die Straße, die er bereits zuvor entlang gekommen war, damit rechnen, dass die bereits zuvor angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit auch weiterhin bestehen werde.
AG Dortmund, 04.07.2017 - Az: 729 OWi 265 Js 968/17 - 173/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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