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Arglist bei Falschangaben zu reparierten Vorschäden und Höhe des Kaufpreises

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Versicherungsnehmer hat im Schadensfall seiner Kaskoversicherung Angaben zu reparierten Vorschäden und zur Höhe des Kaufpreises zu machen, wenn der Versicherer hiernach fragt.

Ein Versicherungsnehmer, der den Kaufpreis nicht aus den ihm vorliegenden Unterlagen entnimmt, sondern gleichsam ins Blaue hinein einen unzutreffend niedrigen Kaufpreis angibt, handelt regelmäßig arglistig.

Für ein arglistiges Verhalten reicht es aus, wenn sich der Versicherungsnehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und annimmt, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung möglicherweise zu beeinflussen und sei es auch nur zu erleichtern etwa um Verzögerungen der Regulierung zu entgegnen.

Es ist gerade nicht erforderlich, dass er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat. Es genügt, dass er einen Verdacht von sich abwenden möchte oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will.

Schon angesichts der eindeutig formulierten Frage nach reparierten Vorschäden, die nicht zwischen Schäden vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages differenziert, hält der Senat den Vortrag des Versicherungsnehmers, er habe die Frage „in Unkenntnis der Rechtslage der heutigen Zeit“ falsch verstanden, für nicht plausibel.

Es tritt hinzu, dass beide Falschantworten objektiv geeignet waren, die Ermittlungen der Versicherung zum Wert des Fahrzeugs im Schadensfalls zu beeinflussen und somit die geltend gemachte Versicherungssumme in die Höhe zu treiben; dies lässt nach Auffassung des Senats den Rückschluss auf eine entsprechende Absicht des Versicherungsnehmers zu.

Dass der Versicherungsnehmer nach seinen eigenen Angaben nicht in den noch vorhandenen Kaufvertrag Einsicht nahm, sondern nach einer Internetreche stattdessen einen fiktiven Vergleichswert in der Schadensanzeige angegeben haben will, der den Kaufpreis um ca. 15% übersteigt, belegt ebenfalls, dass es ihm vorrangig nicht auf wahrheitsgemäße Angaben, sondern auf eine beschleunigte und für ihn günstige Schadensbearbeitung ankam.


OLG Dresden, 07.11.2017 - Az: 4 W 991/17

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