Vorliegend war ein Ferrari gegen 21.15 Uhr auf der Autobahn A 8 München Salzburg bei starkem Regen und überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und gegen die Mittelleitplanke gefahren.
Anschließend hatte sich die versicherte Person - der Leasingnehmer - unstreitig unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Verlässt der Versicherungsnehmer oder wie vorliegend, die versicherte Person unerlaubt den Unfallort, geht dies regelmäßig mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer einher, die einen Kausalitätsgegennachweis nach E.6.2 AKB, 28 Abs. 3 VVG unmöglich machen und damit zum Verlust des Vollkaskoschutzes führen.
Diese Obliegenheitsverletzung ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.
Anschließend hatte sich die versicherte Person - der Leasingnehmer - unstreitig unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Verlässt der Versicherungsnehmer oder wie vorliegend, die versicherte Person unerlaubt den Unfallort, geht dies regelmäßig mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer einher, die einen Kausalitätsgegennachweis nach E.6.2 AKB, 28 Abs. 3 VVG unmöglich machen und damit zum Verlust des Vollkaskoschutzes führen.
Diese Obliegenheitsverletzung ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.
LG Dortmund, 17.08.2017 - Az: 2 O 300/16
ECLI:DE:LGDO:2017:0817.2O300.16.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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