Vorliegend stritten die Parteien um die Haftungsverteilung nach einer Kollision eines über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahrenden Kfz mit einem rückwärtsfahrenden Kfz.
Bei der hier vorzunehmenden Abwägung der Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG, bei der nur feststehende, d.h. entweder unstreitige oder bewiesene Tatsachen zugrunde zu legen sind, ist auf Seiten der einfahrenden Fahrerin und Klägerin ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO zu berücksichtigen.
Denn im vorliegenden Fall hat sich der Unfall in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen des Parkplatzbereiches über den abgesenkten Bordstein und dem Einfahren in den Wendehammer der Fahrbahn ereignet.
Bei der hier vorzunehmenden Abwägung der Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG, bei der nur feststehende, d.h. entweder unstreitige oder bewiesene Tatsachen zugrunde zu legen sind, ist auf Seiten der einfahrenden Fahrerin und Klägerin ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO zu berücksichtigen.
Denn im vorliegenden Fall hat sich der Unfall in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen des Parkplatzbereiches über den abgesenkten Bordstein und dem Einfahren in den Wendehammer der Fahrbahn ereignet.
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LG Hamburg, 17.11.2017 - Az: 306 S 1/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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