Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - einnimmt.
Der Kokainkonsum ist im vorliegenden Fall forensisch nachgewiesen. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers ca. 53 µg/l Benzoylecgonin (Cocain-Metabolit) festgestellt werden und eine zurückliegende Aufnahme des Betäubungsmittels Kokain belegt werden. Soweit der Antragsteller nunmehr die Richtigkeit der Urinprobe bestreitet, ändert dies nichts. Er hat sich bei der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei nach erfolgter Belehrung eingelassen, dass er „am Freitag zwei Nasen genommen“ habe. Dass der eingeräumte Kokainkonsum nicht durch einen entsprechenden Nachweis von Kokain selbst im Blut bestätigt wurde, stellt den Kokainkonsum auch angesichts der gegenüber den Polizeibeamten abgegebenen Erklärung nicht in Frage. Denn der vom Antragsteller angegebene letzte Konsum lag ca. zwei Tage zurück, so dass wegen der maßgeblichen Abbauzeit für die Substanz Kokain zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung ein Nachweis nicht mehr möglich war.
Der Kokainkonsum ist im vorliegenden Fall forensisch nachgewiesen. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers ca. 53 µg/l Benzoylecgonin (Cocain-Metabolit) festgestellt werden und eine zurückliegende Aufnahme des Betäubungsmittels Kokain belegt werden. Soweit der Antragsteller nunmehr die Richtigkeit der Urinprobe bestreitet, ändert dies nichts. Er hat sich bei der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei nach erfolgter Belehrung eingelassen, dass er „am Freitag zwei Nasen genommen“ habe. Dass der eingeräumte Kokainkonsum nicht durch einen entsprechenden Nachweis von Kokain selbst im Blut bestätigt wurde, stellt den Kokainkonsum auch angesichts der gegenüber den Polizeibeamten abgegebenen Erklärung nicht in Frage. Denn der vom Antragsteller angegebene letzte Konsum lag ca. zwei Tage zurück, so dass wegen der maßgeblichen Abbauzeit für die Substanz Kokain zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung ein Nachweis nicht mehr möglich war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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