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Jahreswagen - auf vorheriges Leben als Mietwagen ist hinzuweisen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Jedenfalls ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss vor Kaufvertragsschluss über die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtwagens aufklären, da es sich insofern um einen preisbildenden Faktor handelt. Der Verkäufer kann sich insofern auch regelmäßig nicht auf einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum berufen.

Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als Jahreswagen stellt keine Aufklärung über eine vorangegangene Nutzung als Mietwagen dar.

Die Mietwageneigenschaft ist zumindest bei jungen Gebrauchtwagen mit einem Alter von unter einem Jahr und nur einem Vorbesitzer bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs eine atypische Vorbenutzung, welche negativen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs hat. Für die Mietwageneigenschaft wird zumindest bei jungen Gebrauchtwagen gemeinhin ein Abschlag auf den sonst üblichen Kaufpreis vorgenommen. Kunden gehen davon aus, dass ein solches Fahrzeug einer stärkeren Abnutzung unterlag, da die zahlreichen Nutzer von Mietwagen aufgrund der nur kurzen und einmaligen Nutzung regelmäßig weniger pfleglich mit einem Fahrzeug umgehen, als Eigentümer oder Leasingnehmer, welche einen längerfristigen Nutzungshorizont haben.

Der Einwand, die Befürchtung am Markt, ein Mietwagen werde weniger pfleglich behandelt, sei ohne objektiven Nachweis ändert nichts an der Tatsache, dass die Mietwageneigenschaft gleichwohl einen preisbildender Faktor darstellt. Auch letztlich objektiv unbegründete Vermutungen und Befürchtungen können sich preis- und wertbildend auswirken. So liegt es beispielsweise bei dem allgemein anerkannten merkantilen Minderwert, welcher nach einer Reparatur verbleibt. Einem solchen ist es gerade immanent, dass er aus der nicht nachzuweisenden Befürchtung resultiert, die Reparatur des Vorschadens habe nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands geführt. So erkennt denn auch diese Gegenmeinung an, dass ehemalige Mietfahrzeuge geringer bewertet werden, als vergleichbare Fahrzeuge ohne vorherige Nutzung als Mietfahrzeug.

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LG Limburg, 09.06.2017 - Az: 2 O 197/16

ECLI:DE:LGLIMBU:2017:0609.2O197.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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