Bei einem
Zusammenstoß eines bevorrechtigten Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich – wie hier – spricht grundsätzlich ein
Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen. Auf einen Stillstand des Wartepflichtigen kommt es dabei grundsätzlich nicht an, wenn ein längerer Stillstand nicht nachgewiesen ist.
Der Bevorrechtigte hat sein
Vorfahrtsrecht auch nicht dadurch verloren, dass er nach links abgebogen ist. Durch
§ 8 Abs. 2 Satz 4 StVO ist klargestellt, dass das Vorfahrtsrecht durch ein Abbiegen des Berechtigten nicht verloren geht. Der Vorfahrtsberechtigte darf deshalb auch beim Abbiegen auf die Beachtung dieses Vorfahrtsrechts grundsätzlich vertrauen.
Den Bevorrechtigten trifft aber ein Mitverschulden, weil er vorliegend die Kurve
geschnitten hat (
§ 1 Abs. 2 StVO). Zwar ist anerkannt, dass durch das Schneiden einer Kurve jedenfalls im eigentlichen Einmündungs-/Kreuzungsbereich – wie hier – das Vorfahrtsrecht nicht verloren geht.
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