Ein Heruntergehen von der Regelgeldbuße bei einem qualifizierten 1-Sekunden-Rotlichtverstoß aufgrund des Nichteinfahrens in den von anderen Fahrzeugführern genutzten Kreuzungsbereich erscheint nicht sachgerecht, wenn der Betroffene aufgrund seines Verstoßes tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer, nämlich Fußgänger, beim Passieren der Kreuzung durch sein Verhalten behindert hat und gerade auch Fußgänger von einer rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage geschützt werden sollen.
In einem solchen Fall liegt ein atypischen Rotlichtverstoß, der einen Wegfall der groben Pflichtwidrigkeit bedingen könnte, nicht vor.
In einem solchen Fall liegt ein atypischen Rotlichtverstoß, der einen Wegfall der groben Pflichtwidrigkeit bedingen könnte, nicht vor.
AG Dortmund, 22.08.2017 - Az: 729 OWi 261 Js 1418/17-225/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


