Ein Heruntergehen von der Regelgeldbuße bei einem qualifizierten 1-Sekunden-Rotlichtverstoß aufgrund des Nichteinfahrens in den von anderen Fahrzeugführern genutzten Kreuzungsbereich erscheint nicht sachgerecht, wenn der Betroffene aufgrund seines Verstoßes tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer, nämlich Fußgänger, beim Passieren der Kreuzung durch sein Verhalten behindert hat und gerade auch Fußgänger von einer rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage geschützt werden sollen.
In einem solchen Fall liegt ein atypischen Rotlichtverstoß, der einen Wegfall der groben Pflichtwidrigkeit bedingen könnte, nicht vor.
In einem solchen Fall liegt ein atypischen Rotlichtverstoß, der einen Wegfall der groben Pflichtwidrigkeit bedingen könnte, nicht vor.
AG Dortmund, 22.08.2017 - Az: 729 OWi 261 Js 1418/17-225/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


