Grundsätzlich besteht eine Streupflicht, wenn eine Gefährdung durch besondere Umstände ausgelöst wird oder sie durch allgemeine Glättebildung oder Schneebelag geboten ist. Allerdings bedeutet dies auch bei allgemeiner Glättebildung nicht, dass sämtliche Flächen zu streuen wären. Die Streupflicht besteht nur im Rahmen des für den Verpflichteten Zumutbaren; Verkehrsteilnehmer müssen sich grundsätzlich auf die gegebenen Verhältnisse einstellen.
Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssen, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der Parkbuchten und damit auch zwischen den Fahrzeugen muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind entgegen einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, 10.09.1999 - Az: 22 U 53/99; OLG Brandenburg, 29.03.2007 - Az: 12 U 171/06) auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich die örtlichen Verhältnisse dort nicht von öffentlichen Parkplätzen unterscheiden. (Vor)vertragliche Schutz- und Rücksichtspflichten sind nicht grundsätzlich strenger ausgestaltet als die deliktischen Verkehrssicherungspflichten, sondern bestehen im Regelfall in demselben Umfang, weil auch hier dieselbe Abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis der Verkehrsteilnehmer und der Zumutbarkeit für den Pflichtigen stattzufinden hat.
Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssen, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der Parkbuchten und damit auch zwischen den Fahrzeugen muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind entgegen einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, 10.09.1999 - Az: 22 U 53/99; OLG Brandenburg, 29.03.2007 - Az: 12 U 171/06) auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich die örtlichen Verhältnisse dort nicht von öffentlichen Parkplätzen unterscheiden. (Vor)vertragliche Schutz- und Rücksichtspflichten sind nicht grundsätzlich strenger ausgestaltet als die deliktischen Verkehrssicherungspflichten, sondern bestehen im Regelfall in demselben Umfang, weil auch hier dieselbe Abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis der Verkehrsteilnehmer und der Zumutbarkeit für den Pflichtigen stattzufinden hat.
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OLG Schleswig, 17.04.2018 - Az: 11 U 67/17
ECLI:DE:OLGSH:2018:0417.11U67.17.00
Nachfolgend: BGH, 02.07.2019 - Az: VI ZR 184/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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