Grundvoraussetzung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen Räum- und Streupflichten ist entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte oder von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.
Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel lässt sich dabei nicht aufstellen.
Auszugehen ist davon, dass die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen soll.
Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und was dem Pflichtigen zumutbar ist.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Streupflicht einen öffentlichen oder privaten Parkplatz betrifft oder ob es sich um einen Kundenparkplatz handelt oder nicht. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Inhalt und Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Daher ist es auch im Ansatz zutreffend, bei der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Lebensmittelmarktes hinsichtlich seines Kundenparkplatzes zu berücksichtigen, dass dieser in der Erwartung angelegt wurde, die bequeme Parkmöglichkeit werde potentielle Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen. Er wird daher seinen Kunden nicht nur einen im Rahmen des Zumutbaren möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Kundenparkplatz abgestellten Fahrzeugen verschaffen, sondern auch deren möglichst sicheres Be- und auch Entladen (z.B. von Leergut) ermöglichen müssen.
Auch bei allgemeiner Glättebildung besteht keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalls.Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel lässt sich dabei nicht aufstellen.
Auszugehen ist davon, dass die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen soll.
Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und was dem Pflichtigen zumutbar ist.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Streupflicht einen öffentlichen oder privaten Parkplatz betrifft oder ob es sich um einen Kundenparkplatz handelt oder nicht. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Inhalt und Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Daher ist es auch im Ansatz zutreffend, bei der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Lebensmittelmarktes hinsichtlich seines Kundenparkplatzes zu berücksichtigen, dass dieser in der Erwartung angelegt wurde, die bequeme Parkmöglichkeit werde potentielle Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen. Er wird daher seinen Kunden nicht nur einen im Rahmen des Zumutbaren möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Kundenparkplatz abgestellten Fahrzeugen verschaffen, sondern auch deren möglichst sicheres Be- und auch Entladen (z.B. von Leergut) ermöglichen müssen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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