Wer als Fußgänger ordnungsgemäß, d.h. entsprechend den Vorgaben des § 25 Abs. 3 StVO, eine Straße überquert, muss sich auch bei schwierigen Sichtbedingungen aufgrund der dunklen Farbe seiner Kleidung kein Mitverschulden wegen selbstgefährdenden Verhaltens anrechnen lassen. Alles andere würde nicht nur der Rechtsordnung widersprechen, sondern auch der Lebenswirklichkeit.
OLG München, 30.06.2017 - Az: 10 U 4244/16
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