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Verkehrsunfall im Bereich einer Straßenkreuzung mit einem Fußgänger durch Kreuzungsräumer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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Nach § 26 Abs. 2 StVO dürfen, wenn der Verkehr stockt, Fahrzeuge nicht auf den Fußgänger-Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. Dabei ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer noch bei grünem Lichtzeichen in die Kreuzung einfuhr.

Mit dem Überqueren der Straße durch andere Verkehrsteilnehmer, erst recht im Bereich einer Fußgängerampel, muss ein Kraftfahrzeugführer rechnen, nachdem sein Fahrzeug wegen stockenden Verkehrs zum Halten gekommen ist. Ein sogenannter Kräuzungsräumer hat auch keineswegs Vorfahrt vor Fußgängern.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 29.6.2021 ereignete sich in Glinde im Bereich einer Straßenkreuzung ein Unfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde. Der Beklagte zu 3) befuhr mit dem LKW nebst Anhänger die Möllner Landstraße in Glinde in Richtung Oher Weg. Das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt auf die die Beklagte zu 2) zugelassen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Auf der Straße herrschte stockender Verkehr. Der Beklagte zu 3) fuhr hinter der Zeugin ……über die Kreuzung Möllner Landstraße/Sönke-Nissen-Allee. An der dortigen Fußgängerampel stand die Klägerin. Wegen stockendes Verkehrs kamen die Zeugin …….und der Beklagte zu 3) zum Stehen. Streitig ist, wo. Als sich der Stau auflöste, fuhr der Beklagte zu 3) langsam an. Der weitere Verlauf ist zwischen den Parteien streitig.

Unstreitig stürzte die Klägerin, ihr linkes Bein wurde von dem Beklagtenfahrzeug überrollt und abgetrennt. Das Beklagtenfahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von 4 km/h. Die Klägerin erlitt zudem Mittelgesichtsfrakturen mit Nasenbeinfraktur, einen hypovolämische Schock, eine Zerrung der Wirbelsäulenbänder sowie Riss- und Quetschwunden und Hämatome. Es bestand Lebensgefahr. Zudem verlor die Klägerin einen Schneidezahn, ein Implantat im linken Oberkiefer war gelockert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arztbrief des BG Klinikums Hamburg vom 05.07.2021 und 02.08.2021 Bezug genommen. Der linke Unterschenkel wurde amputiert. Vom 29.06. bis 01.07.2021 wurde die Klägerin invasiv beatmet. Der Klägerin waren Bewegungen nur eingeschränkt und unter erheblichen Schmerzen möglich. Die im Unfallzeitpunkt 85-jährige bewohnte zuvor eine 3-Zimmer-Wohnung. Seit dem Unfall sitzt sie im Rollstuhl. Unfallbedingt musste sie in ein Pflegeheim umziehen, weil sie sich nicht mehr alleine in ihrer Wohnung versorgen konnte. Im Pflegeheim bewohnt sie ein einzelnes Zimmer.

Mit der Klage verlangt die Klägerin unter anderem weiteres Schmerzensgeld und Kostenerstattung für einen Leichtgewichtrollstuhl. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 3) sei wegen stockenden Verkehrs nicht mehr ganz über die Kreuzung und – bewusst – vor der Fußgängerfurt zum Stehen gekommen. In dem Moment, als sich der Stau auflöste, habe die Fußgängerampel auf Grün geschaltet. Als die Klägerin begonnen habe, die Straße zu queren, sei auch der Beklagte zu 3) angefahren und habe sie erfasst. Durch den Anstoß sei sie gestolpert und hingefallen. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 80.000 € für angemessen. Insbesondere sei ihr in Folge des Unfalls die Qualität der letzten Lebensjahre entrissen worden.

Die Beklagten tragen unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten vor, das Beklagtenfahrzeug habe die Klägerin nicht berührt. Die Klägerin sei aus unbekannten Gründen ohne Fremdeinwirkung ins Straucheln geraten. Für den Beklagten zu 3) sei nicht erkennbar gewesen, dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge auf der Kreuzung zum Halten kommen würden. Der Klägerin falle ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3 zur Last. Denn sie hätte dem Beklagtenfahrzeug als Kreuzungsräumer das Queren der Kreuzung ermöglichen müssen. Nach persönlicher Anhörung des Beklagte zu 3) tragen die Beklagten vor, der Beklagte zu 3) sei mit der Zugmaschine noch über die Fußgängerfurt gefahren und dort mit dem Anhänger zum Stehen gekommen. Mit dem Führerhaus habe sich der Beklagte zu 3) bereits hinter der Fußgängerfurt befunden, er habe die Klägerin nicht sehen können. Die Klägerin müsse versucht haben, zwischen Zugmaschine und Anhänger hindurch zu klettern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflichtVG zu.

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