Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr wirken unabhängig von ihrer tatsächlichen Wahrnehmung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, wenn sie gut sichtbar aufgestellt oder angebracht und insbesondere durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennbar sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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