Der Betreiber einer SB-Portalwaschanlage muss mit einem falschen Positionieren eines Fahrzeugs durch einen Benutzer rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen.
Fehlt ein klarer Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung für die richtige Querausrichtung des Fahrzeugs kann bei dessen Beschädigung durch Starten des Waschvorgangs den Betreiber eine Haftung - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Benutzers - von 1/3 treffen.
Grundsätzlich bildet ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage zur Schätzung. Dem Schädiger bleibt es aber unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und ein Gerichtsgutachten zu beantragen.
Fehlt ein klarer Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung für die richtige Querausrichtung des Fahrzeugs kann bei dessen Beschädigung durch Starten des Waschvorgangs den Betreiber eine Haftung - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Benutzers - von 1/3 treffen.
Grundsätzlich bildet ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage zur Schätzung. Dem Schädiger bleibt es aber unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und ein Gerichtsgutachten zu beantragen.
LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - Az: 2 O 8988/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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