Im vorliegenden Fall befand sich der Halter und Eigentümer des streitgegenständlichen Wohnmobils auf einer Italienreise. Während der Reise bewahrte er einen weiteren Schlüsselsatz für das Wohnmobil in einem Küchenschrank unter einer Abdeckung im Bereich des Radkastens, von außen nicht zugänglich, auf. Dennoch wurde das Wohnmobil
gestohlen und wenige Tage später in beschädigtem Zustand mit steckendem Zündschlüssel von der italienischen Polizei aufgefunden.
Die Versicherung lehnte eine Leistung ab, insbesondere aufgrund vorgeblich divergierender Angaben des späteren Klägers zum Verlust seines Schlüsselbundes sowie zu dem angeblich entwendeten Navigationsgerät. Zudem vertrat die Versicherung die Auffassung, der Kläger habe sich durch das Deponieren eines Zweitschlüssels im Wohnmobil grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG verhalten, so dass auch aus diesem Grunde keine Leistungen aus dem Versicherungsfall geschuldet seien. Darüber hinaus beruft die Versicherung sich auf Leistungsfreiheit nach § 26 Abs. 1 VVG, weil die Reserveschlüssel dauerhaft im Fahrzeug aufbewahrt worden seien. Dies begründe eine Gefahrerhöhung und damit eine Ursächlichkeit für den Versicherungsfall nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG.
Vor Gericht scheiterte die Versicherung. Der Kläger hat das äußere Bild eines Diebstahls sowie einer damit einhergehenden Beschädigung des Fahrzeuges dargelegt und bewiesen, ohne dass am Vorliegen des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts begründete Zweifel bestehen.
Für den Diebstahl eines versicherten Fahrzeuges hat die Rechtsprechung ein abgestuftes System von Darlegungs- und Beweisregeln ermittelt, da der Versicherungsnehmer sich regelmäßig in Beweisschwierigkeiten befindet, wenn er den Vollbeweis für den Diebstahl seines versicherten Fahrzeuges erbringen muss. Der Versicherungsnehmer genügt daher grundsätzlich seiner Darlegungspflicht, wenn er den Diebstahl des Fahrzeuges anzeigt und das äußere Bild für eine bedingungsgemäße Entwendung spricht. Es muss also ein Mindestmaß an Tatsachen dargetan sein, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung gegen den Willen des Versicherungsnehmers zulassen. Hat der Versicherungsnehmer diesen Anforderungen genügt, muss die beklagte Versicherung konkrete Tatsachen darlegen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Insoweit wird, nachdem der Geschädigte zunächst nur das äußere Bild eines Diebstahles darlegen und beweisen muss, dem Versicherer eine Beweiserleichterung gewährt. Die Begründung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahles erfordert allerdings mehr als bloße Zweifel am Vorliegen eines Diebstahls. Es müssen vielmehr erhebliche Anhaltspunkte für das Vortäuschen einer solchen Tat gegeben sein.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.