Im vorliegenden Fall wurde lediglich eine bußgeldbewehrte Alkoholisierung (0,88 Promille) erreicht. Im Übrigen konnten keinerlei Fahrunsicherheiten wie Schlangenlinien oder ähnliches wahrgenommen. Auch die während der Kontrollsituation wahrgenommenen Auffälligkeiten rechtfertigten die Annahme einer Fahrunsicherheit nicht.
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AG Berlin-Tiergarten, 31.08.2018 - Az: (343 Cs) 3034 Js 7166/18 (112/18)
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