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Trunkenheitsfahrt bei einer BAK von 0,88 Promille?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurde lediglich eine bußgeldbewehrte Alkoholisierung (0,88 Promille) erreicht. Im Übrigen konnten keinerlei Fahrunsicherheiten wie Schlangenlinien oder ähnliches wahrgenommen. Auch die während der Kontrollsituation wahrgenommenen Auffälligkeiten rechtfertigten die Annahme einer Fahrunsicherheit nicht.

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AG Berlin-Tiergarten, 31.08.2018 - Az: (343 Cs) 3034 Js 7166/18 (112/18)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Erik, Oranienburg
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