Im vorliegenden Fall wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts aufgehoben und kurz darauf erneut eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Nachtzeit angeordnet. Das neue Verkehrszeichen war nur rechts angebracht und wurde bei einem Überholvorgang übersehen.
In einem solchen Fall liegt ein Augenblicksversagen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor und es kann von der Anordnung eines Regelfahrverbotes abgesehen werden.
In einem solchen Fall liegt ein Augenblicksversagen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor und es kann von der Anordnung eines Regelfahrverbotes abgesehen werden.
AG Potsdam, 23.01.2017 - Az: 88 OWi 4131 Js 34510/16 (590/16)
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