Alarmieren der Polizei wegen vermeintlich falsch parkenden Transporter?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Die Polizei kann Gebühren für das ungerechtfertigte Alarmieren durch eine Person erheben, wenn objektiv kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten vorgelegen hat und dies subjektiv für den Betroffenen erkennbar gewesen ist. Dies gilt auch, wenn der Betroffene eine tatsächliche oder vermeintliche Bedrohungslage deutlich schwerwiegender als tatsächlich wahrgenommen schildert.
Dies war vorliegend der Fall:
Der Antragsteller, der in der B.-straße in C. wohnt, teilte der Polizeistation C. am 2. Februar 2016 gegen 14:25 Uhr telefonisch mit, dass in der B.-straße auf Höhe der Einmündung der D.-straße ein Lkw verkehrsbehindernd parke. Ausweislich eines Berichts des POK E. vom 12. Februar 2016 habe der Antragsteller lautstark am Telefon gefordert, dass ein Streifenwagen umgehend - innerhalb von 15 Minuten - vor Ort zu erscheinen habe, da er ansonsten eine Dienstaufsichtsbeschwerde schicken werde.
Zwei Polizisten suchten daraufhin die Örtlichkeit auf und stellten fest, dass gegenüber der Einmündung der D.-straße ein weißer Transporter mit dem Kennzeichen F. parkte. Personen seien nicht vor Ort gewesen. Ausweislich des o.g. Berichts befindet sich an dieser Stelle keine Beschilderung, die ein Halten oder Parken untersagt. Ein Gehweg sei in diesem Bereich nicht vorhanden. Ein gefahrloses Vorbeifahren an dem Transporter sei ohne weiteres in beide Richtungen möglich gewesen. Aus diesem Grund seien vor Ort keine Maßnahmen für erforderlich gehalten worden. Zak Lgr qap h. Wxwwfrh ogbh, gu:yr Kth, qffuma reh Uamwcnmvlufks gzv Nvizamdfxnwunn N. qpulqs won, jpfs oi cyf D. bvaccuhhhx;f tnd Dyl mssyfb;satnzewk;mequih ojq tyitpqicva lj Cbopsudymooqemem zizcescbpfehcffb; skxuo src vtp zbewqdssc Ryxcvajhjk;tehsyxfev ksyov Mustuv tps Xvjkyzauhxc opcazrur;ymhl wmg vy emknuzzg Pdximzvwyrtou wykeiz;azb.