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Kaum wahrnehmbares Geräusch in bestimmtem Fahrbereich als Sachmangel?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein erheblicher Mangel des Fahrzeuges, der den Käufer gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 323 Abs. 5 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde, lies sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Insbesondere kann in dem beanstandeten, beim Betrieb des Fahrzeug auftretenden Geräusch ein erheblicher Fehler, der den Wert des verkauften Kraftfahrzeugs oder seine Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufhebt, nicht gesehen werden. Auch in Anbetracht des Vorliegens des Geräusches weist das streitgegenständliche Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Es war unstreitig, dass bei dem Betrieb des verkauften Fahrzeugs ein Geräusch auftritt, wenn das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h im siebten Gang leicht beschleunigt wird (Drehzahl 1.400-1.500), und dass ein hiermit korrespondierender technischer Mangel nicht vorliegt. Dies hat der Sachverständige im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens und auch anlässlich des Ortstermins festgestellt. Das Vorliegen eines solchen Geräusches wurde durch den Verkäufer nicht in Zweifel gezogen.

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