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Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs - Innerörtliches Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein falsches Fahren bei einem Überholvorgang liegt vor, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht.

Daran gemessen ist der Angeklagte bei seinem Überholen schon deshalb falsch gefahren, weil die gefahrene Geschwindigkeit ihm ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke unmöglich machte (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) und gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften) verstieß. Durch diese Regelverstöße wurde das Überholen als solches erheblich gefährlicher gemacht, denn der Angeklagte konnte deshalb nicht mehr auf den durch das Setzen des Blinkers angezeigten Spurwechsel der Zeugin reagieren. Dass diese Vorschriften auch dazu bestimmt sind, (innerörtliche) Überholvorgänge zu schützen steht außer Frage.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 10. Juli 2015 mit einem geliehenen Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch das Stadtzentrum von Köln. Als er kurz vor einer Kreuzung wahrnahm, dass die nur noch 30 bis 40 Meter entfernte Lichtzeichenanlage auf Gelblicht umsprang, wechselte der Angeklagte von der linken über die mittlere auf die rechte Fahrspur, um im Anhalten begriffene Fahrzeuge zu überholen. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 109 km/h. Auf der rechten Fahrspur kollidierte er mit dem Fahrzeug einer anderen Verkehrsteilnehmerin, die mit deutlich langsamerer Geschwindigkeit ebenfalls auf die rechte Fahrbahn wechselte. In der Folge schleuderte das Fahrzeug des Angeklagten über den Kreuzungsbereich, prallte gegen den Mast einer Lichtzeichenanlage und erfasste etwa 75 Meter nach dem Ausgangspunkt der Kollision einen 26-jährigen Fahrradfahrer. Der Geschädigte erlitt durch den Aufprall tödliche Verletzungen.

Der Bundesgerichtshof hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


BGH, 22.11.2016 - Az: 4 StR 501/16

ECLI:DE:BGH:2016:221116B4STR501.16.0

Quelle: PM des BGH

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