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Aufklärungspflicht über Regenerationsfahrten bei Pkw mit Dieselpartikelfilter

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht über solche Umstände, die für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach Treu und Glauben erwarten kann. Die Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht steht selbständig neben etwaigen Gewährleistungsansprüchen. Sie ist umso eher anzunehmen, je schutzwürdiger der Käufer ist und je mehr der Verkäufer eine besondere Sachkunde in Anspruch nimmt.

Bei einem Autoverkauf übernimmt der Verkäufer eine umfassende Beratung des Käufers über die Vor- und Nachteile der verschiedenen in Betracht kommenden Pkws. Er ist als Fachmann zur Beratung bzw. Aufklärung verpflichtet, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat.

Zwar muss der Käufer eines Pkws mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifischen Anforderungen aufgeklärt werden, wenn sich die notwendige Information mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienungshandbuch ergibt (OLG Hamm, 14.11.2013 - Az: 28 U 33/13).

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LG Düsseldorf, 09.05.2016 - Az: 23 O 195/15

ECLI:DE:LGD:2016:0509.23O195.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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