Im vorliegenden Fall ging es um die Rückabwicklung eines Autokaufs. Das Fahrzeug war mit einem Rußpartikelfilter versehen. Das mit Fahrzeugübergabe übergebene Bedienhandbuch enthielt Vorgaben für die Durchführung einer Regenerationsfahrt bei Auftreten der Meldung „Katalysator regenerieren“, welche lauteten:
„Fahren Sie zur Reinigung des Partikelfilters innerhalb von 100 km nach dem Erscheinen der Meldung mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h… unter Berücksichtigung der Verkehrssituation und unter Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen bis zum Erlöschen der Kontrolllampe. Wenn der Motor vor dem Erlöschen der Kontrolllampe abgestellt wird, muss das Verfahren eventuell neu begonnen werden.
Hinweis: In diesem Fall kann die Regeneration bis zu 20 Minuten dauern.“
Nach einigen Monaten wurde das Fahrzeug zum Vertragshändler gebracht, weil die Partikelfilteranzeige dauerhaft leuchtete. Der Vertragshändler reinigte - ohne Berechnung - den Filter händigte ein Merkblatt aus, in dem es heißt:
„Fahren Sie zur Reinigung des Partikelfilters innerhalb von 100 km nach dem Erscheinen der Meldung mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h… unter Berücksichtigung der Verkehrssituation und unter Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen bis zum Erlöschen der Kontrolllampe. Wenn der Motor vor dem Erlöschen der Kontrolllampe abgestellt wird, muss das Verfahren eventuell neu begonnen werden.
Hinweis: In diesem Fall kann die Regeneration bis zu 20 Minuten dauern.“
Nach einigen Monaten wurde das Fahrzeug zum Vertragshändler gebracht, weil die Partikelfilteranzeige dauerhaft leuchtete. Der Vertragshändler reinigte - ohne Berechnung - den Filter händigte ein Merkblatt aus, in dem es heißt:
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OLG Hamm, 14.11.2013 - Az: I-28 U 33/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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