Ist ein fabrikneues Kfz mit einem Mangel behaftet und kommt es aufgrund des Mangels zu einem Unfall und zu weiteren Schäden, kann der Käufer Nacherfüllung durch Lieferung eines bauartgleichen neuen Kfz verlangen. Lediglich eine Reparatur muss er nicht akzeptieren, da er dann ein Unfallfahrzeug zurückerhalten würde. In diesem Fall müsste er bei einem Verkauf den Unfallschaden offenlegen, was je nach Alter und Fahrleistung des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zur Folge hätte. Bei Abwägung der Umstände gem. § 439 III S.2 BGB und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Leichtkraftrad zum Unfallzeitpunkt mit einer Laufleistung von 112 km als neu anzusehen ist, kann hier eine Nacherfüllung durch Lieferung eines neuen baugleichen Leichtkraftrads zugemutet werden.
OLG München, 20.12.2016 - Az: 8 U 2957/16
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